Barrierefreieheit hat für uns oberste Priorität

Webinar zur Barrierefreiheit im Bankenbereich

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Das Thema Barrierfreiheit gewinnt immer mehr an Bedeutung und hat besonders durch den für 28.6.2025 in Kraft tretenden European Accessibility Act Fahrt aufgenommen. Im Webinar klärten Korinna Aschauer und Cedric Heinl darüber auf, was sich durch den EAA ändern wird und was das für die Cash Recycler und Non-Cash Terminals von KEBA bedeutet.

Warum liegt KEBA die Barrierefreiheit so am Herzen?

Korinna Aschauer: Barrierfreiheit bedeutet für uns, dass unsere Produkte für alle Menschen ohne Erschwernis und ohne fremde Hilfe benutzbar sind. Das betrifft nicht nur die Hardware, die aus unserem Hause kommt, sondern auch Software, Standort und Installationsvariante haben einen Einfluss. Wir bei KEBA beschäftigen uns schon länger mit dem Thema Barrierefreiheit, nicht erst seit der Ankündigung des EAA. Dabei treiben uns verschiedene Faktoren an. Einerseits ist die Gesellschaft ein äußerer Treiber, sie ist vielfältig und dementsprechend sollen alle Personen gleichen Zugang zu Produkten und DL haben.

Ca. 25% der Bevölkerung in der EU haben eine Form von Behinderung. Je älter Menschen werden, desto wahrscheinlicher eine Behinderung - so haben fast 50% bei Menschen über 65 Jahre eine Behinderung, und diese Entwicklung wird durch den demografischen Wandel noch verstärkt. Man sieht: Menschen mit Behinderung sind ein großer Teil unserer Gesellschaft.

Andererseits haben wir auch einen inneren Antrieb: Die Mission von KEBA ist es, das Leben & Arbeiten der Menschen mit unseren Produkten und Services einfacher gestalten.

Nicht zuletzt gibt es aber auch ein wirtschaftliches Interesse: Die Zielgruppe umfasst ja nicht nur die Menschen mit Behinderung selbst, sondern auch deren Angehörige. In der Gesamtheit bildet das eine riesige Zielgruppe für uns und unsere Kunden. Je selbstständiger Menschen mit Behinderung sind, desto besser; und je öfter ein SB-Gerät von uns verwendet wird, desto besser, denn das senkt die TCO.

Zusammengefasst lässt sich folgendes festhalten: Einerseits haben wir einen inneren Antrieb durch die Mission unseres Unternehmens, andererseits besteht auch ein wirtschaftliches Interesse – und jetzt auch gesetzliche Anforderung durch den EAA.

Wie sieht die rechtliche Situation derzeit aus?

Cedric Heinl: Der European Accessibility Act ist EU-Gesetz, das bereits 2019 erlassen wurde und mit 28.06.2025 in Kraft tritt. In Österreich wird der EAA in Form des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BaFG, und in Deutschland als Barrierefreiheits-Stärkungsgesetzt, kurz BFSG, umgesetzt.

Grundsätzlich soll sichergestellt werden, dass wesentliche Produkte des öffentlichen Lebens, aber auch darüber hinaus, barrierefrei zugänglich sind. Das umspannt einen sehr großen Bereich an Produkten und beginnt bei Online Shops und Websites und geht über Fernseher bis hin zu E-Books. Im Bankenbereich sind eben auch die Selbstbedienungsterminals betroffen.

Wir als Hardwarehersteller werden mit der Norm EN 301 549 verpflichtet, unsere Produkte so zu konstruieren, dass gewisse Greifhöhen und -tiefen erfüllt werden. Außerdem müssen wir dafür sorgen, dass ein zweiter sensorischer Kanal, wie zum Beispiel audiovisuelle Benutzerführung, zur Verfügung steht.

Hier muss aber auch gesagt werden, dass wir als Hardware-Hersteller nicht alle Komponenten bereitstellen können. Die tatsächliche Umsetzung wie zum Beispiel die audiovisuellen Benutzerführung obliegt nach wie vor den Applikationsherstellern und somit den Rechenzentren. Auch die grundsätzliche barrierefreie Gestaltung der Filialen obliegt den Betreibern. Wir können hier allerdings mit unserem umfassenden Know-How beraten und zur Seite stehen.

Die Norm EN 301 549 ist aktuell noch nicht fallabschließend fixiert, sondern befindet sich zum Zeitpunkt des Webinars in Überarbeitung. Das ist der Grund, warum die Norm noch nicht in unsere CE Konformitätserklärung einfließen kann.Unsere Compliance-Abteilung ist hier im ständigen Austausch mit den Gremien.

Wenn man über den europäischen Tellerrand hinausblickt, sieht man, dass unter anderem auch Australien sich dieser Richtlinie anschließt. Die USA nimmt im Bereich Barrierefreiheit eine Vorreiterrolle ein und ist bereits seit 33 Jahren mit dem ADA umfassend tätig.

Wie wirkt sich der EAA auf die KEBA-Systeme aus?

Cedric Heinl: Das hängt natürlich davon ab, über welche Geräte man spricht. Die Generation 6, dazu gehören die Geräte KePlus R6se, X6se, ebenso wie die Non-Cash Terminals P6 und K6, entsprechen nicht mehr dem European Accessibility Act. Die Norm EN 301 549 gab es zum Zeitpunkt der Markteinführung noch nicht in diesem Ausmaß. Die Geräte der Generation 6 fallen aber auch weiterhin unter den Bestandsschutz. Unter den Bestandsschutz fallen Geräte, die vor dem 28.6.2025 bereits im Betrieb waren. Längstens dürfen Geräte, die vor dem 28.06.2025 in Betrieb genommen wurden, noch 15 Jahre (DE) bzw. noch 20 Jahre (AT) im Feld stehen. Hier sieht man auch, dass nationale Gesetz durchaus von europäischen Gesetzen abweichen könne, da diese strenger ausgelegt werden dürfen. Wir gehen davon aus, dass dies auch für Umzüge von einer Filiale in eine andere gilt. Hier empfehlen wir aber dennoch, Rechtsexperten zu Rate zu ziehen.

Bei der evo Serie sind die entsprechenden Normen erfüllt, da schon in der Entwicklung Wert auf Barrierefreiheit gelegt wurde. Das sieht man an der sehr großflächigen Benutzerführung sowie der ergonomischen Gestaltung des Kartenlesermauls und des Noteneingabefaches. Bereits in der frühen Designphase haben wir uns mit Prototypen externen Rat von myAbility gesucht. MyAbility ist Experte für die Gestaltung von barrierefreien Produkten und Dienstleistungen. In Usabilitytests haben wir die Prototypen iterativ mit Menschen mit Beeinträchtigungen getestet, diese bewerten lassen und weiterentwickelt. Somit halten wir uns an alle bestehenden Normen hinsichtlich Greifhöhen und -tiefen. Alle Komponenten, die zur Bedienung notwendig sind, wie beispielsweise das Münzauszahlmodul, der Belegdrucker, der Cashslot oder die Edelstahltastatur, sind in diesem Bereich.

Beim Display war es nicht möglich, es vollständig in diesem Bereich unterzubringen. Das ist aber bei der Bedienung kein Problem, da wir beim 19 Zoll Display die Applikationen in den unteren Bereich des Displays ziehen können, zum anderen ist aber auch eine alternative Bedienung zum Beispiel über die Edelstahltastatur oder den Trackball möglich. Beim Display haben wir also Hardwareseitig alles nötige bereit gestellt, um die Bedienung barrierefrei zu ermöglichen. Die Umsetzung in der Applikation liegt aber auch hier bei den Rechenzentren.

Grafik, die zeigt, dass alle Bedienelemente des evo Cash Recyclers innerhalb des definierten Greifbereichs liegen.

Weiters ist der Kopfhöreranschluss, der der audiovisuellen Benutzerführung dient standardmäßig im Gerät verbaut. Zusätzlich gibt es dann noch taktile Elemente für die Beschriftung der einzelnen Elemente, um auch hier die vollständige Barrierefreiheit gewährleisten zu können. Abschließend möchten wir auch noch auf die Unterfahrbarkeit der Geräte hinweisen. Diese ist zwar kein Bestandteil der EN 301 549, bietet aber einen Vorteil für eine große Nutzergruppe und wird am Markt gut angenommen.

Bei unserem Non-Cash Terminal KePlus D10 ist die Lage ähnlich wie bei evo: Die Entwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen waren bereits absehbar und sind schon in die Entwicklung des Gerätes eingeflossen. Auch hier haben wir auf die Expertise von myAbility vertraut. Auch hier sind alle Komponenten innerhalb des definierten Greifbereiches und auch die taktilen Beschriftungen sind am Gerät vorzufinden.

Der Multiformatscanner ist sehr gut einsehbar, außerdem ist die Öffnung sehr groß und kann auch mit starken motorischen Einschränkungen bedient werden. Beides baut Hemmungen in der Bedienung ab. Ein wesentlicher Punkt ist auch die optionale Edelstahltastatur, die eine alternative Bedienung des Displays ermöglicht. Hier ist auch eine Nachrüstung möglich.

Grafik, die zeigt, dass alle Bedienelemente des evo Non-Cash Terminals innerhalb des definierten Greifbereichs liegen.

Es herrscht große Verunsicherung bzgl. Non-Cash weil Mitbewerber sich gegen die Weiterführung dieses Gerätetypus entschieden haben. Wie ist da die Strategie von KEBA?

Cedric Heinl: Wir denken absolut nicht an eine Produktabkündigung. Das hat unterschiedliche Gründe. Zum einen glauben wir natürlich an unser Gerät und sind davon überzeugt, dass es weiterhin eine große Kundengruppe dafür gibt. Zum anderen sind wir noch in aktiven Roll-outs, die eine Abnahme bis 2026 gewährleistet. Außerdem sind wir unseres Produktlebenszyklusses zufolge noch bis 2030 im aktiven Vertrieb tätig.

Des Weiteren haben wir außerdem gerade angefangen, uns auch in andere Geschäftsfelder, nämlich der öffentlichen Verwaltung, auszubreiten und dort mit dem KePlus D10 digitale Antragsstellung zu ermöglichen. Der D10 wird also auch weiterhin Bestandteil des Produktsortimentes bleiben.

Was die Investitionsentscheidungen betrifft ist aktuell auch der Betriebssystemwechsel, der in verschiedenen Rechenzentren derzeit Thema ist, ein wichtiger Einflussfaktor. Hier gibt es Roadmaps und Entscheidungshilfen, die wir gerne zur Verfügung stellen.

Weiterhin Bestandteil des Produktsortiments: KePlus D10

Mehr dazu



Wie geht es bis zum in Kraft treten des EAA weiter?

Hinsichtlich Konformitätserklärungen gibt es noch gewisse Punkte zu klären. Diese zielen immer auf das Gesamtsystem ab. Nachdem wir aber nur die Hardware bereit stellen können, gibt es hier noch Klärungsbedarf. Unsere Compliance-Abteilung ist hier mit den jeweiligen Gremien in Abstimmung. Hier spielen auch wirtschaftliche Faktoren eine Rolle, da es bei Verstößen zu erheblichen Geldstrafen kommen kann. Nachdem die grundsätzliche Ausrichtung der Richtlinie in jedem Land gleich ist, summieren sich hier die Strafen.

Des Weiteren ist noch zu klären, wie mit den derzeit gültigen Normen für barrierefreies Bauen (B1600 in AT bzw. DIN 1840 in DE) umgegangen wird, die dem EAA entgegenwirken. Wir gehen von einer Harmonisierung dieser Baunormen aus. Auch hier steht unsere Compliance im engen Austausch mit Gremien und Expert:innen.

Wir bleiben unserem Weg treu und stellen auch weiterhin Usability und Barrierefreiheit nach ganz oben.

Portraitbild Korinna Aschauer

Korinna Aschauer Produktmarketing

Portraitbild Cedric Heindl

Cedric Heinl
Produktmanager

Fragen aus dem Publikum

KePlus D10 – Non-Cash Terminal der evo Serie

  • Gibt es einen reinen KAD der in der genossenschaftlichen Welt in Deutschland freigegeben ist? KEBA bietet keinen reinen KAD an. Der KePlus D10 als multifunktionales SB-Terminal kann aber hardware-seitig entsprechend abgespeckt werden.

  • Welches Druckwerk ist bei D10 eingebaut? In der Entwicklung des KePlus D10 wurde gemeinsam mit dem Druck-Experten von Toshiba TEC ein völlig neues Druckwerk entwickelt. Der Bündeldrucker KT1 ist speziell auf die Einbausituation und die Anwendungsfälle des KePlus D10 angepasst und daher im Vergleich zur Vorgängergeneration KePlus P6/K6 leistungsfähiger und verlässlicher. Es handelt sich daher nicht um das Druckwerk BA19, sondern um ein völlig neues, stark verbessertes Druckwerk.

  • Welche SBT sind von der Atruvia freigegeben und entsprechen den neuen gesetzlichen Anforderungen? Der KePlus D10 ist im Umfeld der Atruvia freigegeben und entspricht hinsichtlich der Greifhöhen und -tiefen dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Da die Edelstahltastatur im genossenschaftlichen Umfeld (noch) nicht freigegeben ist, kann eine vollumfängliche, hardware-seitige Barrierefreiheit nicht unterstützt werden. Wird die alphanumerische Edelstahltastatur nicht freigegeben, besteht für Geräte die vor dem 28. Juni 2025 installiert wurden, ein Bestandsschutz.

  • Ist davon auszugehen, dass die Anwendersoftware auf KePlus K6, R6 oder evo ab 06/2025 anzupassen sind, egal ob Bestandsgerät oder neu? Ja, wir gehen davon aus. Diese Frage muss aber an Ihr Rechenzentrum gestellt werden. Die Anwendersoftware muss beispielsweise ermöglichen, dass Kund:innen Schriftgrößen, Kontraste, Lautstärke der audio-visuellen Benutzerführung selbstständig steuern können. Die Rechenzentren prüfen die Umsetzung des BFSG/BAFG für die einzelnen Geräte-Klassen und werden ihre Strategie diesbezüglich auch kommunizieren.

  • Welche Planungen / Informationen haben Sie von den Rechenzentren zur Unterstützung von NFC an Non-Cash-Geräten? Im Umfeld der Atruvia wird NFC mit dem neuen Release unterstützt. Aktuell ist die NFC-Funktion am KePlus D10 im Umfeld der FI nicht freigegeben. Soweit wir informiert sind, ist eine Freigabe der Kontaktlos-Funktion bei den deutschen Sparkassen nicht geplant. In den österreichischen Rechenzentren ist der Kontaktlos-Kartenleser integriert und damit funktional.

  • Gibt es vielleicht Überlegungen für einen Recycler mit Kontoauszugsdrucker im Atruvia Umfeld? Wir prüfen bei Neu-Entwicklungen grundsätzlich solche und viele weitere Funktionen. In der Vergangenheit waren die Potentiale diesbezüglich allerdings überschaubar und daher wurde auf diese Integration verzichtet. Für die aktuellen Geräte der evo Serie sehen wir nach wie vor keine wirtschaftliche Umsetzbarkeit. Ob sich das Thema in der Zukunft in eine andere Richtung entwickelt, lässt sich noch nicht absehen. Bei Neu-Entwicklungsprojekten werden die Potentiale nochmals neu bewertet.

  • Wird es monofunktionale KAD bei den deutschen Sparkassen noch geben? Der KePlus D10 kann im Umfeld der FI auch ohne Multiformat-Kamerascanner bestellt werden. Damit kann die Funktionalität auch reduziert werden. Wir empfehlen aber grundsätzlich auf ein multifunktionales SBT zu setzen, um auch für die Zukunft gut gerüstet zu sein.

  • Wie sind aktuell die Lieferzeiten für einen KePlus D10? Die Lieferzeit ist u.a. von der Konfiguration abhängig. Aktuell liegen wir aufgrund hoher Nachfrage bei 12-15 Wochen, wobei unsere Produktion in Linz/Österreich bereits an einer Senkung der Lieferzeit auf 10-12 Wochen arbeitet.

  • Wie lange werden KePlus K6 und KePlus P6 noch unterstützt? Im Umfeld der deutschen Sparkassen wird die Finanzinformatik im Q3/2024 über einen Support über den 9. Jänner 2029 hinaus informieren. Um den Betrieb bis Jänner 2029 zu gewährleisten, wird ggf. ein neuer PC bzw. eine neue Windows-Lizenz benötigt. Informationen dazu finden Sie auch in der Entscheidungsmatrix in diesem Download. Bei den österreichischen Kunden werden KePlus P6/K6 bis 30. September 2031 unterstützt. Auch hier kann ggf. ein Betriebssystem-Wechsel notwendig sein.

  • Wird die Software für die SBT Geräte auch angepasst? Barrierefrei = Audioausgabe und Co.? Es reicht ja nicht, nur die Höhen passend zu haben. Genauso ist es. KEBA als Hardware-Lieferant kann nur einen Teil der Barrierefreiheit des Gesamtsystems garantieren. Die Hardware des KePlus D10 ist mit einer verbauten Edelstahltastatur barrierefrei. Die Barrierefreiheit für die Kundenapplikation zu gewährleisten, obliegt dem Rechenzentrum. Die Barrierefreiheit des Standorts muss das jeweilige Institut sicherstellen.

Cash Recycler der evo Serie

  • Wie lange wird der Recycler F10 noch unterstützt? Die Cash Recycler der evo Serie sind Hardware-seitig barrierefrei und werden daher weiterhin vertrieben und unterstützt. Ein bereits installierter KePlus F10 ist daher rein in der Hardware bereits heute barrierefrei. Gegebenenfalls macht es Sinn, taktile Beschriftungen für Kartenleser, Belegdrucker und ein taktiles Element für die NFC-Fläche nachzurüsten. Für Kundenapplikation und Standort liegt die Verantwortung bei Rechenzentrum bzw. Institut.

  • Gilt dies auch für KePlus FX10? Ja, dies gilt für alle Cash Recycler der evo Serie, also auch KePlus R/F10, KePlus R/FT10 und KePlus R/FX10.

Zu gesetzlichen Regelungen & KEBAs Umgang damit

  • Welche Bereiche von der EN 301 549 befinden sich noch in Überarbeitung bzw. sind noch nicht final? Die aktuelle Version der EN 301 549 ist die V3.2.1 (03/2021). Es wurde angekündigt, dass es eine neue Version der EN 301 549 geben wird. Die Veröffentlichung durch die offiziellen Stellen zieht sich leider seit einigen Monaten. Unsere Kolleg:innen aus der KEBA-Compliance sind hier gut vernetzt und überzeugt, dass alle Themen, die Geldautomaten und SB-Terminals betreffen bereits finalisiert sind. Die Konformitätserklärungen möchten wir aber idealerweise bereits nach der neuen Version abgeben.

  • Bekommen wir Geräteausstattungen zur Verfügung gestellt z.B. für Finanzinstitute - die vorgeben, welche Devices im Minimum verbaut werden müssen? In der Zukunft wird es so sein, dass wir nur mehr barrierefreie Standardausstattungen verkaufen dürfen, d.h. alle Geräte, die aus der Produktion in Linz kommen, müssen barrierefrei sein. Konfigurationen, die nicht barrierefrei sind, würden nicht CE-konform sein und dürfen daher nicht vertrieben werden. Ansonsten würde KEBA hohe Geldstrafen riskieren.

  • Weist ihr Besteller bereits darauf hin, wenn ein Gerät bestellt wird, dass von der Ausstattung her nicht barrierefrei wäre? Unsere Kolleg:innen im Vertrieb sind diesbezüglich gut gebrieft und beraten Kunden bei Bestellungen und Angeboten auch diesbezüglich. Bis Mitte nächsten Jahres bleibt es bei Hinweisen, da der Bestandsschutz gegeben sein wird. Hardware-seitig sind KEBA Automaten aber bereits barrierefrei – bei Cash Recyclern der evo Serie genauso wie beim KePlus D10 (mit Edelstahltastatur).

  • Erstellt ihr die Konformitätsreports selber oder lasst ihr diese extern von einer Prüfstelle auditieren? Aktuell gehen wir davon aus, dass unsere Compliance-Abteilung die Konformitätsreports selbst erstellen wird. Es gibt ja noch Unklarheiten, wie unsere Konformitätsreports genau aussehen werden, wenn wir diese nur für die Hardware erstellen können. Diesbezüglich ist unsere Compliance am Werk und arbeitet auch mit externen Expert:innen zusammen. Wenn in diesem Zusammenhang klar wird, dass eine externe Auditierung sinnvoll ist, verschließen wir uns hier nicht. KEBA ist jedenfalls stark an einem professionellem Umgang mit den Konformitätsreports interessiert.

Vielen Dank an alle, die beim Webinar dabei waren. Sollten Fragen offen geblieben sein, kontaktieren Sie gerne unsere Vertriebskolleg:innen oder verwenden Sie unser Kontaktformular.

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