KEBA-Ladestationen entsprechen gesetzlichem Stabilisierungsvorhaben

§14a EnWG: Über die Konsequenzen des neuen Gesetzes

  • Laden
  • Technik
Mit der Verbreitung des E-Antriebs steigen auch die Ladekapazitäten. Um das vorhandene Stromnetz während seines Ausbaus nicht zu überfordern, wurde ein Gesetz beschlossen, das dem Verteilnetzbetreiber erlaubt, Verbraucher wie die Wallbox bei Bedarf zu drosseln.

Regeleingriff des Netzbetreibers

In Wohnhäusern gibt es einige Verbraucher, die dauerhaft einen großen Leistungsbedarf haben und dabei elektrisch betrieben werden: Dazu zählt die Wärmepumpe bzw. eine konventionelle elektrische (Zusatz-)Heizung, das Klimagerät und auch die Ladestation für das E-Auto. Um zu Spitzenzeiten des Bedarfs das vorhandene Stromnetz nicht zu überlasten, wurde in Österreich ein Gesetz erlassen, das es den Verteilnetzbetreibern erlaubt, den netzrelevanten Leistungsbezug dieser sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auf einen Wert von 4,2 kW zu beschränken. So sind gemäß §14a des Energiewirtschaftsgesetzes Betreiber:innen einer Ladestation seit 01.01.2024 verpflichtet, diese Steuerbarkeit für Neuinstallationen zu gewährleisten.

Schematische Darstellung der Steuerung durch den VNB

KEBA KeContact-Wallboxen erfüllen das Kriterium

Um die geforderte Steuerbarkeit sicherstellen zu können, braucht es die Konnektivität der Ladestation. Die KEBA KeContact-Wallboxen sind gleich für mehrere Arten der Steuerung ausgerüstet: Sie bieten die branchenüblichen Schnittstellen wie den potenzialfreien Kontakt X1, Modbus TCP und bei der KeContact P30 x-series, der Dienstwagen-Wallbox, der PV-Edition bzw. der neuen Produktgeneration KeContact P40 zudem OCPP an. Ab der nächsten Software Version 1.18 kann auf der KeContact P30 bei entsprechender Konfiguration der DIP-Switches, beim Öffnen oder Schließen des Freigabekontaktes X1, der verfügbare Ladestrom auf 0A oder 6A EnWG konform reduziert werden. Bis inkl. Software Version 1.17.1 war dieser mit 8A definiert. Bei der P40 wird die Definition des Ladestroms über den X1 in 1A-Schritten genau möglich sein.

Durch die neue Anforderung des §14a ist allerdings bereits eine Anpassung in Umsetzung. Damit ist ein Regeleingriff problemlos möglich. Sofern sich ein anderer Standard etablieren sollte – vom Gesetzgeber wurde keine eindeutige Vorgabe gemacht –, wird dieser implementiert werden.

Wählen Sie Ihre Sprache aus
Ihr Browser ist veraltet
Internet Explorer wird nicht mehr unterstützt. Bitte wechseln Sie zu einem aktuellen Browser, um keba.com im vollen Umfang nutzen zu können.

Edge

Chrome

Safari

Firefox

KEBA - Automation by innovation.